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Ruhestörender Lärm - Bitte Vorschriften beachten

17. 04. 2016

Am 20.11.2014 wurde von der Verwaltungsgemeinschaft Bergbahnregion/Schwarzatal eine „Ordnungsbehördliche Verordnung“ erlassen, die auch für die Gemeinde Katzhütte Gültigkeit besitzt.

Aus aktuellem Anlaß sei auf den § 15 Ruhestörender Lärm verwiesen. Darin heißt es unter anderem:

 

(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.

 

(2)  Ruhezeiten sind von Montag bis Samstag die Zeiten von:

06.00 bis 08.00 Uhr Morgenruhe

12.30 bis 14.00 Uhr Mittagsruhe

21.00 bis 22.00 Uhr Abendruhe (außer Samstag)

20:00 bis 22:00 Uhr Abendruhe Samstag

 

für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt der § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.

 

(3) Während der Morgen- Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für das Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.

 

(4)  Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV v. 29. August 2002, BGBl. I S. 3478, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. November 2011, BGBl.I S. 2178) gelten die dortigen Regelungen.

 

(5)  Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.

 

(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

 

Der vollständige Wortlaut der Verordnung kann unter  

 

Gemeinde>Satzungen>Ordnungsbehördliche Verordnung 2014

 

nachgelesen werden.

 

 
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